Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Name des Vereins ist „Gesellschaftsdenken“. (2) Der Sitz des Vereins ist Leipzig. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Der Verein ist beim Amtsgericht der Stadt Leipzig ins Vereinsregister einzutragen § 2 Vereinszweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung sowie die Förderung des demokratischen Staatswesens. Ziel ist in erster Linie die Planung und Durchführung politischer Bildungsmaßnahmen, die Planung und Durchführungen von Projekten zur Stärkung gesellschaftlichen Zusammenhalts, sowie das Ausbilden junger Menschen zu diesen Zwecken. a. Der Verein hat zum Ziel, durch das Initiieren von Gesprächen über politische Grundwerte und Ideale in verschiedenen Rahmen, zur Steigerung der Wahlbeteiligung, zur politischen Aufklärung und zu allgemeiner politischer Bildung beizutragen. b. Der Verein möchte dieselben Maßnahmen nutzen, um Menschen ins Gespräch miteinander zu bringen, um gesellschaftlicher Spaltung entgegenzuwirken. c. Der Verein verfolgt außerdem das Ziel, seine Mitglieder darin auszubilden, Maßnahmen zur politischen Aufklärung und gesellschaftlichen Zusammenhalts durchführen zu können. Hierbei sieht sich der Verein als eine Ausbildungs- und Vernetzungsplattform für Menschen, die sich für Demokratie und politische Bildung einsetzen wollen. (2) Der Verein ist interkonfessionell, parteipolitisch neutral, und nicht an andere Organisationen oder Interessensgruppen gebunden. Der Verein bewegt sich auf der Basis des Grundgesetzes, insbesondere auf dem Wertegrundsatz der Gleichheit und unantastbaren Würde aller Menschen. (3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendung aus Vereinsmitteln. Keine Person darf durch satzungsfremde Mittelverwendung oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. §3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft (1) Jeder und jede darf, sofern er oder sie die in §2 festgelegten Grundwerte und Ziele des Vereins anerkennt, eine Mitgliedschaft beantragen. Ein Antrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. (2) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft erlischt durch a. Schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand oder b. Ausschluss des Mitglieds oder c. Tod des Mitglieds. (4) Nach einjähriger Passivität, d.h. ohne Teilnahme an einer Veranstaltung des Gesellschaftsdenken e.V., erfragt ein Vorstandsmitglied oder ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied per E-Mail, Telefon oder persönlich von der betroffenen Person, ob sie weiterhin Mitglied des Vereins bleiben will. Folgt keine Antwort innerhalb von vier Wochen, erlischt die Mitgliedschaft automatisch. Das Mitglied wird über das Erlöschen der Mitgliedschaft unterrichtet und hat ein zweiwöchiges Einspruchsrecht. (5) Der Ausschluss des Mitglieds erfolgt, wenn das Mitglied den Vereinszielen und Grundwerten zuwiderhandelt, oder das Ansehen des Vereins mutwillig schädigt, insbesondere durch Verletzung des Grundsatzes der politischen, religiösen und ethischen Toleranz. (6) Der Ausschluss des Mitglieds erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ausschlusserklärung kann das betreffende Mitglied Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung der Beteiligten; bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Wahlen der satzungsgemäßen Organe mitzuwirken. (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten, an Veranstaltungen des Vereins unterstützend mitzuwirken. (3) Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. §5 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfähiges Organ des Vereins. (2) Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich einberufen. (3) Der Vorstand ist verpflichtet unverzüglich eine Versammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert sowie auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder unter Angabe von Gründen. (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen, frühestens eine Woche nach dem ursprünglichen Termin, eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. (6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. (7) Die grundlegenden Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: a. Beschlüsse über grundlegende Maßnahmen im Interesse des Vereinszwecks, b. Wahl des Vorstands c. Genehmigung von Haushaltsplan und Jahresabrechnung d. Entlastung des Vorstandes e. Beschlüsse über eine Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung f. Beschlüsse über Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung g. Entscheidung über die Auflösung des Vereins. (8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Protokollführenden und einem Mitglied des Vorstands unterzeichnet und den Mitgliedern zugesandt. (9) Es besteht die Möglichkeit einer Online-Mitgliederversammlung, sofern sichergestellt wird, dass kein Mitglied aufgrund technischer Voraussetzung von der Versammlung ausgeschlossen wird. Teilnahme eines Mitglieds muss durch elektronische Signatur auf dem Versammlungsprotokoll nachgewiesen werden. §6 Fördermitgliedschaft (1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 3 entsprechend. (2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. (3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für Fördermitglieder wird durch den Vorstand beschlossen. §7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorstandssprecher/innen und mind. 2 weiteren Vorstandsmitgliedern. Im Übrigen bestimmt die Mitgliederversammlung die endgültige Zahl der Vorstandsmitglieder. (2) Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er kann Pflichten Dritten übertragen. (3) Die Vorstandssprecher/innen und anderen Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt, und bleiben bis zu Neuwahlen im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. (4) Die Abwahl eines/einer Vorstandssprecher/in oder anderen Vorstandsmitglieds ist jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung möglich. (5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne des §26 Abs. 1 S. 2 BGB sind nur die beiden Vorstandssprecher/innen jeweils allein berechtigt. §8 Vergütung (1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. (2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. (3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. (4) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 720 EUR im Jahr erhalten. (5) Personen können auf ihren angemessenen, mit dem Vorstand oder mit einer vom Vorstand beauftragten Person vereinbarten oder durch eine beschlossene Ordnung zugestandenen Aufwendungsersatz verzichten und statt des Aufwendungsersatzes eine Bescheinigung/Bestätigung des Vereins über die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Satzung erhalten. Diese Regelung gilt ebenso bei einem rechtswirksam entstandenen Anspruch auf eine Vergütung §9 Auflösung des Vereins (1) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, bei Wegfall oder einer wesentlichen Änderung seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Hamburg mit der Auflage, es alsbald ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Vereinssatzung zuzuführen. (1) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, werden die Sprecher/innen des Vorstandes als Liquidatoren bestellt. Ort Leipzig Datum 01.12.2020
Gesellschaftsdenken e.V.

Dresdner Straße 82
04317 Leipzig